Schwerbehinderung bei nierenkranken Patienten

Patientinnen und Patienten mit schwerwiegender Nierenerkrankung können beim zuständigen Versorgungsamt Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stellen. Liegt ein Grad der Behinderung(GdB) von mindestens 50 vor, gilt man als schwerbehindert. Wird eine Schwerbehinderung anerkannt, stellt das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis aus.
Zusätzlich zum GdB können Vergünstigungsmerkzeichen beantragt werden, liegen neben der Nierenerkrankung noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen (z. B. Blindheit, Gehbehinderung) vor.

 

50 – 70 GdB (Behinderung mittleren Grades) können bei

Serumkreatininwerten andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl,
• stark beeinträchtigtem Allgemeinbefinden und
• mäßig eingeschränkter Leistungsfähigkeit
bewilligt werden.

 

80 – 100 GdB (Behinderung schweren Grades) können bei
Serumkreatininwerten dauernd über 8 mg/dl,
• stark gestörtem Allgemeinbefinden und
• deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit
bewilligt werden.

 

100 GdB können bei der Notwendigkeit einer Dauerbehandlung durch Blutreinigungsverfahren (Hämodialyse, Peritonealdialyse) bewilligt werden.
Außerdem besteht für die ersten zwei Jahre nach einer Transplantation der Anspruch auf 100 GdB, danach mindestens auf 50 GdB.

 

Vergünstigungsmerkmale sind:
G/GI gehbehindert/gehörlos
aG außergewöhnlich gehbehindert
H/BI hilflos/blind
B ständige Begleitung

 

Sowohl ein GdB als auch die Vergünstigensmerkmale bieten verschiedene Vergünstigungen/Vorteile im Alltag, wie z. B.
• Ermäßigungen im öffentlichen Straßenverkehr
• Ermäßigungen bei öffentlichen Veranstaltungen
• Erhöhung der Freibeträge für Erbschaft und Schenkung
• Erhöhung des Steuerfreibetrages
• Erhöhter Kündigungsschutz im Beruf
• Besonderheiten im Miet- und Wohnrecht

 

Im Downloadbereich finden Sie noch einen Vortrag der ZBFS-Bayreuth.