Zuzahlungen zu Kassenleistungen und Befreiungsmöglichkeiten

Zuzahlungen betreffen alle Patientinnen und Patienten. Die Berechnungsgrundlage für Zuzahlungen ist das Familien-Jahresbruttoeinkommen. Hier werden für die im selben Haushalt lebende Familienmitglieder Freibeträge/Abschläge berücksichtigt. Die Beträge werden anhand der jährlichen Bezugsgröße berechnet. Angerechnet werden dabei alle Zuzahlungen aller im selben Haushalt lebenden Angehörigen. Ist die Belastungsgrenze erreicht können sie einen Antrag bei der Krankenkasse stellen, welche dann bis zum Endes des Jahres einen Befreiungsausweis ausstellt. Hierzu benötigen Sie die Quittung aller Zuzahlungen. Ist das Erreichen der Belastungsobergrenze im Voraus absehbar, ist auch eine Befreiung am Jahresanfang möglich.

 

Anrechenbare Zuzahlungen sind:

• Arznei-, Verband- und Hilfsmittel (10 % der Kosten, jedoch mind. 5 €, max. 10 €)
• Heilmittel  (10 % der Kosten, zusätzlich 10 € pro Verordnung)
• Krankenhausaufenthalt (10 € pro Tag, jedoch für max. 28 Tage/Jahr)
• Reha-Maßnahmen (10 € pro Tag)
• häusliche Krankenpflege (10 % der Kosten, zusätzlich 10 € pro Verordnung; jedoch für max. 28 Tage/Jahr)
• Fahrkosten (10 % der Kosten, jedoch mind. 5 €, max. 10 €)

 

Die Belastungsobergrenze ist erreicht:

• bei allen Versicherten bei 2 % des Familien-Jahresbruttoeinkommen und
• bei chronisch kranken Patienten (z. B. Dialysepatienten oder Patienten die seit mindestens einem Jahr, mindestens einmal im Quartal wegen derselben Krankheit in ärztlicher Behandlung sind) bei 1 % des Familien-Jahresbruttoeinkommen

 

Folgende Aspekte müssen ebenfalls erfüllt sein:

• Eine regelmäßige medizinische Betreuung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhaft Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
• Ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 %
• Pflegestufe II oder III

 

Fahrkosten:

Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden nur in Ausnahmefällen (z. B. Dialyse) übernommen. Diese werden prinzipiell nur bis zur nächstgelegenen Behandlungsstätte und zurück durch die Krankenkasse übernommen und müssen vorher beantragt werden.
Für Patienten mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, BI oder H oder einer Pflegestufe II oder III werden ambulante Fahrten aber übernommen.