Hilfsbedürftigkeit
Soll eine Kostenübernahme von Unterstützungsleistungen erfolgen muss zwischen Hilfe im Haushalt und Pflegebedürftigkeit unterschieden werden.
Haushaltshilfe
Hauswirtschaftliche Hilfe, z. B. Kochen und Putzen, muss vom Patienten selbst finanziert werden, nur bei Bedürftigkeit kann beim Sozialamt eine evtl. Kostenübernahme beantragt werden.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Patienten die auf Dauer wegen Krankheit oder Behinderung bei der täglichen Alltagsbewältigung, z. B. Waschen und Anziehen, auf Hilfe angewiesen sind. Diese Patienten können bei den Pflegekassen Unterstützung beantragen deren Höhe von der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufe abhängig ist. Die Einstufung in die Pflegestufen übernimmt der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkassen).
• Pflegestufe 1
Der Patient benötigt mindestens einmal täglich für mindestens 1,5 Stunden Hilfe. Davon müssen mindestens 45 Minuten für die Grundpflege (Körperpflege, Mobilisierung, Ernährung) und die restliche Zeit für hauswirtschaftliche Arbeiten genutzt werden.
• Pflegestufe 2
Der Patient benötigt mindestens dreimal täglich für mindestens 3 Stunden Hilfe. Davon müssen mindestens 120 Minuten für die Grundpflege (Körperpflege, Mobilisierung, Ernährung) und die restliche Zeit für hauswirtschaftliche Arbeiten genutzt werden.
• Pflegestufe 3
Der Patient benötigt rund um die Uhr, auch nachts Hilfe. Davon müssen mindestens 4 Stunden für die Grundpflege (Körperpflege, Mobilisierung, Ernährung) und die restliche Zeit für hauswirtschaftliche Arbeiten genutzt werden.
• Pflege im ambulanten Bereich
Wird die Betreuung der pflegebedürftigen Person durch einen Pflegedienst bzw. eine Sozialstation erbracht, rechnen diese direkt mit den Pflegekassen ab (Sachleistung). Wird die pflegebedürftige Person von einer Privatpersonen wie z. B. dem Ehepartner betreut zahlt die Kasse Pflegegeld an die pflegende Person (Geldleistung). Eine Kombination aus Sach- und Geldleistung ist möglich.
• Pflege im stationären Bereich
Im stationären Bereich wird in Kurzzeitpflege, bei vorübergehendem Ausfall der Pflegeperson, in teilstationäre Tages- bzw. Nachtpflege in Pflegeheimen und vollstationäre Pflege/Heimunterbringung unterschieden. Die Erstattung im stationären Bereich erfolgt mit Ausnahme der Kurzzeitpflege je nach Pflegestufe.
Betreuung
Kann ein Patient seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und ist von ihm kein Angehöriger in einer Vorsorgevollmacht benannt worden, um die Betreuung wahrzunehmen, ist es möglich, dass beim Betreuungsgericht für Erwachsene ein rechtlicher Betreuer für z. B. Gesundheitsfürsorge, Vormögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten bestellt wird.